AG Hamburg-Altona - Beschluß vom 27.05.1992
316b C 66/92
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ZfS 1992, 267

AG Hamburg-Altona - Beschluß vom 27.05.1992 (316b C 66/92) - DRsp Nr. 1994/15631

AG Hamburg-Altona, Beschluß vom 27.05.1992 - Aktenzeichen 316b C 66/92

DRsp Nr. 1994/15631

Die Kosten eines Kostenvoranschlags über den Umfang der erforderlichen Reparaturen sind als Kosten der Schadensfeststellung ersatzfähig.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

Gegen eine Erstattungsfähigkeit haben sich das LG Aachen (ZfS 1983, 292) und das AG Euskirchen (ZfS 1983, 293) ausgesprochen. Da die Kosten des Voranschlags bei einer späteren Reparatur voll angerechnet werden (vgl. Empfehlung des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeughandwerks) entsteht dem Geschädigten in diesem Falle kein Schaden. Unterbleibt die Reparatur, ist entweder kein Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Beschädigung gegeben, etwa weil der Kostenvoranschlag lediglich eine Abrechnungsgrundlage darstellt, oder dann erstattungsfähig, wenn er statt eines zu aufwendigen Sachverständigengutachtens eingeholt wird.

Fundstellen
ZfS 1992, 267