AG Jülich - Urteil vom 14.05.1992
4 C 628/89
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 Abs. 2 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2120

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 30 %

AG Jülich, Urteil vom 14.05.1992 - Aktenzeichen 4 C 628/89

DRsp Nr. 1996/2822

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 30 %

1. Wer vom Fahrbahnrand anfährt, hat sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Straßenteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese gesteigerte Betriebsgefahr ist mit einem Haftungsanteil von 30% zu bewerten.2. 700 DM [350 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau (Pkw-Fahrerin) aus Verkehrsunfall unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 30 % wegen einer HWS-Zerrung.Zweimaliger Arztbesuch, keine besonderen Heilmaßnahmen. Enggradige Bewegungseinschränung des Kopfes sowie Druckschmerz im HWS-Bereich.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 Abs. 2 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2120