AG Karlsruhe - Urteil vom 19.05.1992
4 OWi 105/92
Normen:
StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 351

AG Karlsruhe - Urteil vom 19.05.1992 (4 OWi 105/92) - DRsp Nr. 1994/15694

AG Karlsruhe, Urteil vom 19.05.1992 - Aktenzeichen 4 OWi 105/92

DRsp Nr. 1994/15694

Auch beim Drillingsschrankengerät besteht grundsätzlich die Möglichkeit von Fehlmessungen, die dadurch verursacht werden können, daß die drei Lichtschranken durch jeweils andere - im gleichen Abstand voneinander befindliche - Fahrzeugteile durchbrochen werden, was zu einer geräteinternen nicht erkennbaren Verkürzung der Meßstrecke und damit zu einer Fehlberechnung der gefahrenen Geschwindigkeit führt.

Normenkette:

StVO § 3 ;

Hinweise:

S.a. Plöckl DAR 1992, 158; OLG Celle NZV 1992, 202

Fundstellen
DAR 1992, 351