AG Karlsruhe - Urteil vom 19.05.1992 (4 OWi 105/92) - DRsp Nr. 1994/15694
AG Karlsruhe, Urteil vom 19.05.1992 - Aktenzeichen 4 OWi 105/92
DRsp Nr. 1994/15694
Auch beim Drillingsschrankengerät besteht grundsätzlich die Möglichkeit von Fehlmessungen, die dadurch verursacht werden können, daß die drei Lichtschranken durch jeweils andere - im gleichen Abstand voneinander befindliche - Fahrzeugteile durchbrochen werden, was zu einer geräteinternen nicht erkennbaren Verkürzung der Meßstrecke und damit zu einer Fehlberechnung der gefahrenen Geschwindigkeit führt.