AG Meppen - Urteil vom 11.02.1992
8 C 1562/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/526

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Meppen, Urteil vom 11.02.1992 - Aktenzeichen 8 C 1562/90

DRsp Nr. 1996/2937

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann (Kraftradfahrer) aus Verkehrsunfall wegen Gehirnerschütterung, verschiedene Prellungen und große skalpierende Kopfplatzwunde mit einer MdE von 20 % für 90 Tage.10 Tage stationäre Aufenthalt.7 cm bilaterale Fronto-Parietale-Narbe, derzeit noch durch Haare teilweise verdeckt, als Dauerfolge.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/526