AG Warendorf - Urteil vom 31.01.1992
10 C 510/91
Normen:
BGB § 123 § 631 ;

Werkvertrag: Anfechtbarkeit eines Anzeigenvertrags

AG Warendorf, Urteil vom 31.01.1992 - Aktenzeichen 10 C 510/91

DRsp Nr. 2007/17020

Werkvertrag: Anfechtbarkeit eines Anzeigenvertrags

Zur Anfechtbarkeit der Forderung aus einem sog. Anzeigenvertrag, wenn der Anzeigenverlag die Anzeige einer bereits vorhandenen Festschrift entnimmt.

Normenkette:

BGB § 123 § 631 ;

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 17.11.1989 erhielt der Beklagte ein Angebot auf Veröffentlichung einer Werbeanzeige in der Zeitschrift "Polizei info/Polizei forum" von der ... . Der Beklagte unterzeichnete sodann einen Auftrag zur Veröffentlichung von 12 Werbeanzeigen zum Preis von 545 DM zuzüglich Mehrwertsteuer = 621,30 DM pro Anzeige. Die Agentur Sch. trat ihre Forderung aus diesem Vertrag an die Klägerin ab.

Die Klägerin veröffentlichte eine Anzeige im Januar 1990 und der Beklagte zahlte auch die entsprechende Rechnung. Die Anzeigen in den Ausgaben Februar und März 1990 bezahlte der Beklagte trotz einer entsprechenden Mahnung nicht. Die zweite Mahnung schickte der Beklagte mit dem Vermerk zurück: "Habe in Zeitschrift GDP Anzeige bestellt und bezahlt." Die Klägerin widersprach diesem Schreiben und mit Schreiben vom 19.03.1990 focht der Beklagte nunmehr den Vertrag wegen Irrtums an und auch dieser Irrtumsanfechtung widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 27.03.1990.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Bezahlung von zwei veröffentlichten Anzeigen in Höhe von 2 x 621,30 DM.