LG Dortmund - Urteil vom 08.04.1992
1 S 402/91
Normen:
AKB § 13 Abs. 5 ; VVG § 66 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp II(229)261e
r+s 1993, 331

LG Dortmund - Urteil vom 08.04.1992 (1 S 402/91) - DRsp Nr. 1994/2249

LG Dortmund, Urteil vom 08.04.1992 - Aktenzeichen 1 S 402/91

DRsp Nr. 1994/2249

Erstattungspflicht für Kosten sachverständiger Begutachtung unfallbedingter Kfz-Schäden kann nicht aus § 13 Nr. 5 AKB und auch nicht ohne weiteres aus § 66 Abs. 1 VVG hergeleitet werden.

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 5 ; VVG § 66 Abs. 1 ;

Gründe:

»Der Kl. steht nach § 66 Abs. 1 VVG kein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten zu. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen war nämlich nicht geboten. Die Kl. war zum einen nicht auf die [Hilfe] eines Sachverständigen angewiesen, da sie über eigene sachkundige Mitarbeiter verfügt. Zum anderen hätte sich die Kl. vor Einschaltung eines Sachverständigen kurz mit der Bekl. ins Benehmen setzen können, ob diese einen Haussachverständigen ... beauftragen würde. ...