LG Frankenthal - Urteil vom 12.03.1992
5 O 16/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2023
DfS Nr. 1993/2391
ZfS 1992, 373
zfs 1992, 373

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Frankenthal, Urteil vom 12.03.1992 - Aktenzeichen 5 O 16/91

DRsp Nr. 1996/1901

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall nach Sturz infolge fehlerhaften Überholens durch den vom Schädiger gesteuerten Pkw mit einer Schenkelhalsfraktur rechts und eine Beckenringfraktur.35 Tage stationäre Behandlung.Verblieben ist eine enggradige Bewegungsbeeinträchtigung im rechten Hüftgelenk, eine Muskelminderung im Ober- und Unterschenkel sowie eine Gehbehinderung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2023
DfS Nr. 1993/2391
ZfS 1992, 373
zfs 1992, 373