LG Passau - Urteil vom 18.03.1992
4 O 3/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/257

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Passau, Urteil vom 18.03.1992 - Aktenzeichen 4 O 3/92

DRsp Nr. 1996/2412

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

50000 DM [25000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für eine 22-jährige Frau aus Verkehrsunfall wegen Lendenwirbelkörper-II-Kompressionsfraktur mit Hinterkanteneinbruch; Oberarmschaftfraktur rechts im mittleren Drittel mit Dislokation; Zwerchfellruptur links mit einer MdE von 100 % für 28 Tage und von 30 % auf Dauer.34 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) Während des ersten 22tägigen Krankenhausaufenthaltes war intensivmedizinische Überwachung für neun Tage nötig mit Intervationsnarkose interthorakaler Saugdrainage, operative Eröffnung der Bauchhöhe (Laparotomie) und Zwerchfellnaht links; Plattenosteosynthese im linken Oberarm; Fixateur intern LWK 1 bis 3/4. Acht Monate nach Unfall kam die Geschädigte erneut für 12 Tage in stationäre Behandlung zur Metallentfernung aus dem Wirbelsäulenbereich. Ein weiterer stationärer Aufenthalt zur Metallentfernung aus dem rechten Oberarm ist möglich.