LG Stade - Urteil vom 28.01.1992 ((5) 6 O 221/91) - DRsp Nr. 1994/15285
LG Stade, Urteil vom 28.01.1992 - Aktenzeichen (5) 6 O 221/91
DRsp Nr. 1994/15285
Der Versicherer oder sein Agent muß bei der Entgegennahme der Schadensanzeige nur dann auf die Notwendigkeit einer Stehlgutliste für die Polizei hinweisen, wenn ein entsprechendes Unterlassen des Versicherungsnehmer für ihn erkennbar ist.