AG Bersenbrück - Urteil vom 03.03.1993 (4 C 1004/92) - DRsp Nr. 1994/15441
AG Bersenbrück, Urteil vom 03.03.1993 - Aktenzeichen 4 C 1004/92
DRsp Nr. 1994/15441
Es stellt keinen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht dar, wenn die Aufsichtsperson ein fünfjähriges Kind zusammen mit anderen Kindern allein vor dem Haus spielen läßt, auch wenn sie im Haus bleibt. Das gilt auch dann, wenn es sich um einen Parkplatz vor einer Gastwirtschaft handelt.