AG Bruchsal vom 25.02.1994
4 C 138/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 8 ;
Fundstellen:
SP 1994, 270

AG Bruchsal - 25.02.1994 (4 C 138/93) - DRsp Nr. 1995/4081

AG Bruchsal, vom 25.02.1994 - Aktenzeichen 4 C 138/93

DRsp Nr. 1995/4081

1. Der nur gegenüber dem von links kommenden Verkehr Vorfahrtberechtigte darf lediglich so schnell fahren, daß er nach rechts hin seine Wartepflicht erfüllen kann. Insoweit wird auch der von links kommende Wartepflichtige geschützt, der auf eine angepaßte Fahrweise des Vorfahrtberechtigten vertraut. 2. Ein Verschulden des Vorfahrtberechtigten ist nicht feststellbar, wenn er zwar durch eine Vollbremsung sein Fahrzeug noch rechtzeitig hätte anhalten können, aber nicht ausgeschlossen werden kann, daß er sich zum erforderlichen Reaktionszeitpunkt nach rechts orientierte. 3. Auch wenn der Vorfahrtberechtigte nicht nachgewiesen hat, daß der Unfall für ihn unvermeidbar war, tritt die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr hinter einen groben Verkehrsverstoß des Wartepflichtigen zurück.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 8 ;

Hinweise: