AG Freiburg - Urteil vom 11.02.1994
10 C 4130/93
Normen:
ARB § 2 Abs. 3a, § 15 Abs. 2; ZPO § 98 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 263

AG Freiburg - Urteil vom 11.02.1994 (10 C 4130/93) - DRsp Nr. 1996/3781

AG Freiburg, Urteil vom 11.02.1994 - Aktenzeichen 10 C 4130/93

DRsp Nr. 1996/3781

1. Beruft sich der Versicherer vor Erhebung der Deckungsklage lediglich auf Leistungsfreiheit aus anderen Gründen, nicht jedoch wegen Obliegenheitsverletzung, schafft er damit einen Vertrauenstatbestand, der im Prozeß die Berufung auf Obliegenheitsverletzung ausschließt. 2. Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 a ARB bezweckt u.a., Kosten von der Erstattungspflicht des Versicherers auszunehmen, deren Übernahme der Versicherungsnehmer dem Gegner deshalb zubilligt, um von diesem Zugeständnisse in der Hauptsache zu erhalten. 3. Für § 2 Abs. 3 a ARB kommt es allein auf das formale Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen an, nicht dagegen auf an die materielle Rechtslage anknüpfende Erwägungen. 4. Anderweitige Streitigkeiten, die nur aus Anlaß eines Vergleichs mitgeregelt werden, können kostenmäßig jedenfalls dann nicht zu Lasten des Versicherers gehen, wenn sich die Eintrittspflicht des Versicherers hierauf nicht erstreckt. 5. Die Bestimmung des § 98 ZPO gibt lediglich einen subsidiären gesetzlichen Maßstab an die Hand, der durch die Spezialregelung des § 2 Abs. 3 a ARB abgeändert ist.

Normenkette:

ARB § 2 Abs. 3a, § 15 Abs. 2; ZPO § 98 ;

Hinweise:

S.a. OLG Köln r+s 1987, 72 = VersR 1987, 1030; BGH VersR 1977, 809: OLG Hamm VersR 1982, 392; LG Köln VersR 1979, 1098; LG Köln ZfS 1983, 83 (84).

Fundstellen
r+s 1995, 263