AG Lampertheim - Urteil vom 28.02.1994
58 Js 57233.4/93 OWi
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 261 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
ZfS 1994, 267

AG Lampertheim - Urteil vom 28.02.1994 (58 Js 57233.4/93 OWi) - DRsp Nr. 1995/3842

AG Lampertheim, Urteil vom 28.02.1994 - Aktenzeichen 58 Js 57233.4/93 OWi

DRsp Nr. 1995/3842

Wird die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs durch nachfolgende Polizeibeamte festgestellt, so sind von der durch die Polizeibeamten von dem nicht justierten Tachometer des Polizeifahrzeugs abgelesenen Geschwindigkeit 7 % des Skalenendwertes des Tachometers im Polizeifahrzeug zum Ausgleich von Meßungenauigkeiten und 15 % der abgelesenen Geschwindigkeit zum Ausgleich sonstiger Fehlerquellen abzuziehen.

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 261 ; StVO § 3 ;

Hinweise:

Bei dem vom AG abgelehnten (undifferenzierten) Sicherheitsabzug von 20%, den u.a. das OLG Oldenburg für ausreichend hält (ZfS 1992, 246 m.w.N.), würde eine Geschwindigkeit von (160,32 =) 128 km/h festzustellen sein und damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 48 km/h, für die nach der gegenwärtig geltenden Tabelle 1a zum Bußgeldkatalog in Nr. 5.1.6 eine Geldbuße von 250,-- DM und ein Fahrverbot von 1 Monat vorgesehen ist.