AG Mönchengladbach - Urteil vom 31.03.1994
28 a C 10/94
Normen:
AKB § 13 Nr. 4 (n.F.); BGB § 249 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 281
DRsp I(123)391c
ES Kfz-Schaden G-5/9

AG Mönchengladbach - Urteil vom 31.03.1994 (28 a C 10/94) - DRsp Nr. 1995/2270

AG Mönchengladbach, Urteil vom 31.03.1994 - Aktenzeichen 28 a C 10/94

DRsp Nr. 1995/2270

Zum ersatzfähigen Kfz-Unfallschaden können die Aufwendungen gehören, die der Geschädigte zwecks Aufrechterhaltung vollen Diebstahl-Kaskoversicherungsschutzes - entsprechend neugefaßter Versicherungsbedingungen - für den Einbau einer sogenannten Wegfahrsicherung macht.

Normenkette:

AKB § 13 Nr. 4 (n.F.); BGB § 249 ; StVG § 7 ;

Hinweise:

Hinweis:

Die hier angesprochene 10%ige Verringerung des Versicherungsschutzes beruht auf der Neuregelung des § 13 AKB zum Juli/Oktober 1993 (uneinheitliche Handhabung), nach dessen Nr. 4 (neue und alte Fassung abgedruckt hier im Anhang VIII) sich die u.a. bei Totalschaden zu leistende Höchstentschädigung »um einen vereinbarten prozentualen Abschlag vermindert«. Betroffen sind selbstverständlich nur Neuverträge; einen solchen muß aber der vom Totalschaden Betroffene, der einen (neuen) Ersatzwagen anschafft, zwangsläufig schließen - mit Wirkung für künftige Versicherungsfälle, wobei er die Einbuße im Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung durch die Wegfahrsicherung, also gleichsam mit dem - ersatzfähigen - Aufwand einer »einmaligen Prämienerhöhung« vermeiden kann. Das gilt jedenfalls für den im Streitfall zugrundezulegenden Versicherungsvertrag.

Fundstellen
DAR 1994, 281
DRsp I(123)391c
ES Kfz-Schaden G-5/9