AG Mühlheim - Urteil vom 27.05.1994 (19 C 258/93) - DRsp Nr. 1995/4091
AG Mühlheim, Urteil vom 27.05.1994 - Aktenzeichen 19 C 258/93
DRsp Nr. 1995/4091
Der Versicherer trägt die Beweislast für das Verschulden des Versicherungsnehmers an der verspäteten Einlösung des Versicherungsscheins. Der Versicherungsnehmer hat jedoch die entlastenden Umstände darzulegen, die zu der verspäteten Einlösung geführt haben. Sodann hat der Versicherer das Vorliegen dieser Umstände zu widerlegen.