AG Solingen - 06.09.1994 (13 C 105/94) - DRsp Nr. 1995/9515
AG Solingen, vom 06.09.1994 - Aktenzeichen 13 C 105/94
DRsp Nr. 1995/9515
Ein Arbeitsloser, der dem Arbeitsamt seine postalische Adresse nicht bekanntgibt, steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und hat daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wird er während dieser Zeit infolge eines Unfalls verletzt, hat er gegen den Schädiger keinen Anspruch auf Ersatz eines Erwerbsschadens in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes.