LG Augsburg - Urteil vom 23.03.1994
7 S 3483/93
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 79
ZfS 1995, 10
r+s 1994, 419

LG Augsburg - Urteil vom 23.03.1994 (7 S 3483/93) - DRsp Nr. 1995/3654

LG Augsburg, Urteil vom 23.03.1994 - Aktenzeichen 7 S 3483/93

DRsp Nr. 1995/3654

Der Erbe kann auch dann ein Schmerzensgeld verlangen, wenn der Verletzte den Unfall nur kurzfristig überlebt; es ist nicht erforderlich, daß der Verletzte das Schmerzensgeldbegehren noch selbst artikuliert.

Normenkette:

BGB § 847 ;

Hinweise:

Anders LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 12.01.94 - 2 S 7142/93, wonach ein Schmerzensgeldanspruch des Verunglückten nicht bestehe, wenn er infolge der erlittenen Verletzungen sogleich verstirbt. Das LG stellt darauf ab, daß die Tötung als schmerzensgeldauslösender Tatbestand in § 847 BGB nicht genannt sei, so daß schon tatbestandsmäßig ein Schmerzensgeldanspruch ausscheide.

Wie hier OLG Oldenburg ZfS 1994, 123, das zugrunde legt, daß der Tötung eine Verletzung von Körper und Gesundheit vorausgeht, die jedenfalls einen Schmerzensgeldanspruch auslöst.

Fundstellen
DAR 1995, 79
ZfS 1995, 10
r+s 1994, 419