LG Bielefeld - Urteil vom 27.10.1994
22 S 110/94
Normen:
BGB §§ 1004, 683 ;
Fundstellen:
SP 1995, 7
r+s 1995, 180

LG Bielefeld - Urteil vom 27.10.1994 (22 S 110/94) - DRsp Nr. 1995/9583

LG Bielefeld, Urteil vom 27.10.1994 - Aktenzeichen 22 S 110/94

DRsp Nr. 1995/9583

1. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB gibt dem Grundstückseigentümer einen Anspruch gegen den Störer auf Beseitigung von Bodenverunreinigungen. 2. Beseitigt der Grundstückseigentümer selbst die Verunreinigung, steht ihm gegen den Störer ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf Ersatz der Aufwendungen zu. 3. Verursacht ein auf einem fremden Grundstück vom Dieb abgestelltes Kfz eine Bodenverunreinigung, kann der Grundstückseigentümer den Kfz-Eigentümer als Zustandsstörer in Anspruch nehmen. Die Störereigenschaft ist spätestens gegeben, sobald das Kfz auf dem fremden Grundstück aufgefunden wird, weil dann die Handlungsfähigkeit des Eigentümers wieder einsetzt.

Normenkette:

BGB §§ 1004, 683 ;

Hinweise:

1. Zur - bejahten - Halterhaftung bei unbefugtem Gebrauch des Fahrzeugs siehe OLG Saarbrücken SP 1994, 142. Der Halter hatte die unbefugte Benutzung seines Fahrzeugs schuldhaft ermöglicht, indem er seine Jacke, in der sich Fahrzeugpapiere und -schlüssel befanden, in einem Lokal ausgezogen und vergessen hatte.

2. In dem der Entscheidung des AG Hannover NZV 1993, 483 = SP 1994, 112 zugrunde liegenden Fall konnte eine Auffahrt wegen eines ordnungswidrig geparkten Pkw nicht befahren werden. Das Gericht hat eine Haftung des Halters abgelehnt, eine Haftung des Fahrzeugführers als unmittelbarer Verursacher der Zustandsstörung bejaht.

Fundstellen
SP 1995, 7