LG Detmold - Urteil vom 20.04.1994
10 S 37/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 § 224 ;
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 23.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen C 710/93

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung

LG Detmold, Urteil vom 20.04.1994 - Aktenzeichen 10 S 37/94

DRsp Nr. 2007/17036

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung

4500 DM [2250 EUR] Schmerzensgeld und immaterieller Vorbehalt im Zusammenhang mit einer Schußverletzung durch eine Gaspistole mit Knalltrauma, Reizung der Augen und Schleimhäute und Gleichgewichtsstörungen sowie für bei Nacheile erlittener Distorsion des rechten Sprunggelenks mit teilweise knöchernem Abriss des Außenbandapparates.10 Tage stationäre Behandlung mit Operation, danach 42 Tage Unterschenkelgips.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 § 224 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.