OLG Wien - 29.03.1995 (16 R 39/95) - DRsp Nr. 1997/1748
OLG Wien, vom 29.03.1995 - Aktenzeichen 16 R 39/95
DRsp Nr. 1997/1748
1. Das Erlöschen der vorläufigen Deckung wegen Nichtzahlung der Erstprämie ist vom Versicherer zu beweisen. Zweifel über den Zeitpunkt der Zustellung der Polizze und der Vorschreibung der ersten Prämie gehen zu seinen Lasten. 2. Verlangt der Versicherer nach einer vorläufigen Deckungszusage die Zahlung der zunächst gestundeten Erstprämie, so hat er in der Zahlungsaufforderung auf die Rechtsfolgen einer nicht unverzüglichen Zahlung hinzuweisen. Ein Hinweis auf die Versicherungsbedingungen allein genügt nicht.