AG Hildesheim - Urteil vom 26.01.1995 (18 C 645/94) - DRsp Nr. 1996/3808
AG Hildesheim, Urteil vom 26.01.1995 - Aktenzeichen 18 C 645/94
DRsp Nr. 1996/3808
Wenn der Versicherungsnehmer den Kfz-Schein im abgestellten Fahrzeug zurückläßt, stellt dies ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Die fehlende Mitursächlichkeit für die Entwendung als solche schließt die Berufung des Versicherer auf seine Leistungsfreiheit nicht aus, weil dem Täter die Grenzkontrolle erleichtert und der Polizei das Auffinden des gestohlenen Fahrzeugs erschwert wird.