LG Passau - 20.11.1995 (1 O 679/95) - DRsp Nr. 1998/1499
LG Passau, vom 20.11.1995 - Aktenzeichen 1 O 679/95
DRsp Nr. 1998/1499
1. Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirts, seine Gäste vor herumliegenden Glasscherben auf dem Gästeparkplatz zu schützen.2. Der Geschädigte hat zu beweisen, daß die Glasscherbe, an der er sich verletzt hat, bereits zu einem Zeitpunkt am Unfallort lag, zu dem der Gastwirt seine Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen gehabt hätte.