LG Flensburg - Urteil vom 14.06.1996
3 O 37/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Flensburg, Urteil vom 14.06.1996 - Aktenzeichen 3 O 37/92

DRsp Nr. 2007/17040

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld bei beiderseitiger Knieprellung mit traumatischem Knorpelschaden und Verlängerung des vorderen Kreuzbandes links und Beinvenenthrombose nach erfolgter Operation mit einer MdE von 100 % für 84 Tage, 30 % für 35 Tage und 20 % für 210 Tage.20 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte).

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;