LG Konstanz - Urteil vom 12.01.1996
6 S 122/95
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1996, 258

LG Konstanz - Urteil vom 12.01.1996 (6 S 122/95) - DRsp Nr. 1996/29885

LG Konstanz, Urteil vom 12.01.1996 - Aktenzeichen 6 S 122/95

DRsp Nr. 1996/29885

Wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Kfz am Straßenrand rückwärts an einer Böschung abgestellt hat, ohne die Handbremse anzuziehen bzw. einen gegenläufigen Gang einzulegen, und wenn er subjektive Umstände nicht vorgetragen hat, die es rechtfertigen würden, sein Handeln nicht als grob fahrlässig einzustufen, hat er den Unfall des Kfz durch Abrollen in die Böschung in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt (§ 61 VVG). Als subjektiver Umstand, der den Versicherungsnehmer vom Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens entlastet, genügt nicht, daß der Versicherungsnehmer sein Kfz bereits seit Jahren in dieser Art und Weise abstellt.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen
r+s 1996, 258