LG Limburg - Urteil vom 22.03.1996 (4 O 22/95) - DRsp Nr. 1996/29888
LG Limburg, Urteil vom 22.03.1996 - Aktenzeichen 4 O 22/95
DRsp Nr. 1996/29888
Bleibt der Fahrzeugschlüssel im verschlossenen Handschuhfach des des versicherten Fahrzeuges zurück und beruht dies auf einem Versehen, so kann dies nicht als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.