BAG - Urteil vom 19.08.2004
8 AZR 349/03
Normen:
SGB VII § 104 § 8 Abs. 1, 2 Nr. 1 ; BGB § 823 § 847 § 276 (a.F.) ; StVG § 7 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 44
DB 2004, 2592
VersR 2005, 1439
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 52/02
ArbG Hanau - 3 Ca 426/00 - 26.7.2001,

Schadensersatz - Haftungsausschluss für Personenschäden nach § 104 SGB VII; Wegeunfall; Betriebsweg; vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls

BAG, Urteil vom 19.08.2004 - Aktenzeichen 8 AZR 349/03

DRsp Nr. 2004/17903

Schadensersatz - Haftungsausschluss für Personenschäden nach § 104 SGB VII; Wegeunfall; Betriebsweg; vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls

Orientierungssätze: 1. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den in ihrem Unternehmen tätigen gesetzlich Unfallversicherten zum Ersatz von Personenschäden nach zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. 2. Die Sperrwirkung des § 104 Abs. 1 SGB VII greift ein, sobald sich der Versicherte in die betriebliche Sphäre begibt, also in einen Bereich, der der Organisation des Unternehmers und dessen Ordnungsgewalt unterliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherte im betrieblichen Interesse innerhalb oder außerhalb der Betriebsstätte unterwegs ist, er mithin den Weg in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurücklegt, dieser Teil der versicherten Tätigkeit ist und damit der Arbeit im Betrieb gleichsteht.