AG Bonn - Urteil vom 14.03.2007
11 C 502/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Bonn, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 11 C 502/06

DRsp Nr. 2010/5040

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1800 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsufall eine HWS-Distorsion verbunden mit einer Gehirnerschütterung und einigen Prellungen mit einer MdE von 100 % für 21 Tage erlit.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Restschmerzensgeldansprüche sowie einen Feststellungsantrag nach einem unstreitig vom Beklagten zu 1) verursachten Verkehrsunfall geltend, dessen Fahrzeug bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrzeug am ... gegen ... Uhr die ...-Straße in B. An der Kreuzung ...-Straße fuhr der Beklagte zu 1) in das Fahrzeug der Klägerin von links in Höhe der Fahrertür hinein.

Die Sachschäden wurden von der Beklagten zu 2) liquidiert. Streitig sind Restansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie ein Feststellungsinteresse der Klägerin zum Ersatz von möglichen Spätschäden.