1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss: Der Streitwert wird bis 21.11.2006 auf 2.601,60 Euro und ab 22.11.2006 auf 2.500 Euro festgesetzt.
Der Kläger macht gegen die Beklagten weitere Schmerzensgeldansprüche aus einem Schadensereignis geltend, das sich am 19.04.2004 gegen 17.30 Uhr in der A.-Straße in B. ereignete.
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