AG Schwandorf - Urteil vom 09.05.2007
2 C 630/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 828 Abs. 2 S. 2; StVG § 9; StVG § 17;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Schwandorf, Urteil vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 2 C 630/06

DRsp Nr. 2010/5056

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2500 EUR Schmerzensgeld für einen 8-jährigen Jungen, der bei einem Verkehrsunfall eine Innenknöchelfraktur vom Typ Aitken II mit einer MdE von 100 % für 18 Tage erlitt. 4 Tage stationäre Behandlung mit Ruhigstellung des Beins, danach fünf Termine zur ambulanten Behandlung. Knapp drei Wochen lang war ein Gehen nur mit Gehhilfen möglich.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss: Der Streitwert wird bis 21.11.2006 auf 2.601,60 Euro und ab 22.11.2006 auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 828 Abs. 2 S. 2; StVG § 9; StVG § 17;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten weitere Schmerzensgeldansprüche aus einem Schadensereignis geltend, das sich am 19.04.2004 gegen 17.30 Uhr in der A.-Straße in B. ereignete.