LG Ulm - Urteil vom 20.11.2007
4 O 279/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7; StVG § 18;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Ulm, Urteil vom 20.11.2007 - Aktenzeichen 4 O 279/07

DRsp Nr. 2009/8284

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

12500 EUR Schmerzensgeld für einen 27-jährigen Mann (Motorrad-Fahrer), der bei einem Verkehrsunfall folgende Verletzungen erlitt: Ausgedehnte Weichteilkontusion am linken Unterschenkel mit einem drohenden Kompartmentsyndrom sowie dauernde Lymphabflussstörung, Hämatom und starke Prellung am linken Unterschenkel mit einer MdE von 100 % für 58 Tage. Unfallfolgen: Erforderlichkeit des Tragens eines Kompressionsstrumpfes aufgrund der - irreperablen - Lymphabflussstörung zeitlebens, insbesondere beim Gehen und bei seiner im Stehen ausgeübten Tätigkeit als Werkzeugmechaniker. Schmerzensgeldbestimmend war auch, dass der Unfallgegner den Verkehrsunfall im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (1,9 %), welche er billigend in Kauf nahm, verursacht hat.

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Euro 12.500 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2006 zu bezahlen abzüglich am 19.08.2004 bezahlter Euro 500, abzüglich am 31.03.2006 bezahlter Euro 2.500 und abzüglich am 24.05.2006 bezahlter Euro 2.000.