FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.09.2020
2 K 1486/17
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; AO § 191 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 1470

Einordnung von Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte Rechtsanwälte zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als steuerpflichtigen Arbeitslohn

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 2 K 1486/17

DRsp Nr. 2020/18147

Einordnung von Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte Rechtsanwälte zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als steuerpflichtigen Arbeitslohn

1. Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte Rechtsanwälte zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung stellt Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar.2. Bei Nichtabführung der auf die gezahlten Beiträge zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung entfallenden Lohnsteuer haftet die Partnerschaftsgesellschaft nach § § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; AO § 191 Abs. 1;

Tatbestand

Strittig ist, ob die Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte Rechtsanwälte zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als Arbeitslohn zu behandeln sind.

Die Klägerin, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde bis Januar 2014 in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft geführt.

1. 2. 3.