Autor: Göppl |
Eine Haftungsbeschränkung erfolgt allenfalls mittelbar durch die Mindestversicherungssumme, siehe Teil 3/4.
Ein Mitverschulden wird nur bei Sachschäden angerechnet.
Ist das unfallverursachende Fahrzeug gestohlen worden, war es an einer Straftat beteiligt oder stand der Fahrer unter Alkohol oder Drogen und der geschädigte Insasse hatte davon Kenntnis oder war z.B. selber an der Straftat als Täter beteiligt, ist die Haftung ausgeschlossen.
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