Mietwagenkosten

Autor: Göppl

Mietwagenkosten werden nach norwegischem Recht nur dann erstattet, wenn das Unfallfahrzeug zur Berufsausübung benötigt wird. Kosten von für private Zwecke angemietete Fahrzeuge werden nur in Ausnahmefällen übernommen, zum Beispiel wenn das Fahrzeug zu Urlaubszwecken angemietet wird. Ansonsten wird dem Geschädigten zugemutet, sich öffentlicher Verkehrsmittel zu bedienen. Ein entsprechender Nachweis ist gegenüber der norwegischen Haftpflichtversicherung zu führen.

Im Totalschadensfall ist die Anmietzeit so kurz wie möglich zu halten. In der Regel wird ein Wiederbeschaffungszeitraum von maximal 14 Tagen als erforderlich und ausreichend angesehen.

Es erfolgt grundsätzlich ein Abzug für Eigenersparnis.