Totalschaden

Autor: Pesl

Auch hier gelten die Begriffe des technischen und des wirtschaftlichen Totalschadens. Letzterer liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um mehr als 10 % überschreiten.

Wiederbeschaffungswert und Restwert werden regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten festgestellt. Kann der Geschädigte den dort genannten Restwert bei der Veräußerung nicht erreichen, muss dies dem Versicherer angezeigt werden, der entweder einen Aufkäufer benennt oder anderenfalls den effektiven Betrag berücksichtigen muss. Der Restwert wird angerechnet.

Bei Beschädigung eines Fahrzeugs bis zu einer Laufleistung von 1.000 km wird ein Anspruch auf Ersatz eines Neufahrzeugs gegenüber der hiesigen Regelung nur unter weiteren Einschränkungen anerkannt. Danach müssen die Reparaturkosten, die Wertminderung und der Restwert zusammen mindestens den Listenpreis des Fahrzeugs erreichen oder überschreiten.