Autor: Eckersdorf |
Die unterlegene Partei trägt nicht nur die Gerichtskosten, sondern hat auch dem Gegner dessen Rechtsanwaltskosten im Umfang der Gebührenordnung (meistens Minimalsatz) zu erstatten. Die Gerichtsgebühr beträgt in Polen 5 % vom Streitwert sowohl bei der Klageeinreichung als auch bei der Berufungseinreichung. Die Bestellung eines gerichtlichen Gutachters zur Überprüfung der Unfallkausalität bzw. der Schadenshöhe kostet durchschnittlich zwischen 500-700 Euro pro Gutachter.
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