Prozessuale Geltendmachung

Autor: Kahles

Der Geschädigte hat die Möglichkeit, seinen Schadenersatzanspruch entweder in seinem Heimatland oder im Unfallland einzuklagen. Die Klage sollte dort eingereicht werden, wo der Anspruch am effektivsten geltend gemacht werden kann. Wird die Klage im Heimatland des Geschädigten erhoben, so ist dort nur der ausländische Versicherer zu verklagen. Die Klage kann nicht gegen den deutschen Schadensregulierungsbeauftragten gerichtet werden. Der Schädiger oder der Halter des gegnerischen Fahrzeugs ist nicht mitzuverklagen.

Ob dies sinnvoll ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Bei schweren Verletzungen kann es sinnvoller sein, die Klage in Portugal einzureichen. Dann gilt Folgendes:

Für Klagen aus Verkehrsunfällen ist das Amtsgericht des Unfallorts sowohl örtlich als auch sachlich zuständig.

Bei Streitwerten über 5.000 Euro besteht Anwaltszwang. Für portugiesische Anwälte gibt es keine Zulassungsbeschränkungen.