Prozessuale Geltendmachung

Autor: Hering

Wird der Schaden in Schweden reguliert, so kann die Klage aus Verkehrsunfällen am Gericht des Unfallorts, am Wohnsitzgericht des Unfallverursachers oder am Gericht des Sitzes des Haftpflichtversicherers erhoben werden. Zuständig ist unabhängig von der Höhe des Streitwerts das Untergericht. Versicherer und Unfallverursacher können gemeinsam verklagt werden.

Berufung zum Hofgericht ist beim Untergericht innerhalb von drei Wochen nach Urteilsverkündung möglich.