Reparaturkosten

Autor: Hering

Im Vordergrund steht in der Schweiz die abstrakte Berechnung dieses Schadens, und zwar auch dann, wenn die Reparatur des Fahrzeugs durchgeführt wird. Der Ersatzbetrag ermittelt sich aus dem Sachverständigengutachten. Nur wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten unter einem Betrag von 1.000 CHF liegen, reicht zum Nachweis ein Kostenvoranschlag oder aber die Reparaturrechnung selbst aus. Ab dieser Grenze ist also die Beauftragung eines Sachverständigen unbedingt erforderlich, jedenfalls dann, wenn nicht zuvor in der Schweiz das Fahrzeug durch den Sachverständigen einer dortigen Haftpflichtversicherung besichtigt worden ist. Es genügt auch die Beauftragung eines deutschen Sachverständigen. Nach Schweizer Recht sind für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs die Verhältnisse am Wohnsitz eines - auch ausländischen - Geschädigten maßgebend. Die hiesigen Reparaturkostenansätze werden also auch in der Schweiz akzeptiert, zumal die dortigen Kosten i.d.R. noch höher liegen.

Folge dieses abstrakten Berechnungsgrundsatzes ist, dass die Reparaturkosten nach Gutachten bzw. Voranschlag problemlos auch dann erstattet werden, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug überhaupt nicht reparieren lässt oder es selbst instand setzt.