Autor: Götsche |
Anrechten kann eine negative (degressive) Entwicklung innewohnen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Aus Gründen des Bestandsschutzes können bestimmte Bestandteile auf nachfolgende Anpassungen der Versorgung angerechnet werden und daher abschmelzend sein. Dies betrifft vor allem Versorgungen aufgrund der Fortgeltung des Rechts der DDR. Bestandsrenten, Vergleichsrenten, Ausgleichsrenten sowie gleichgestellte Versorgungen enthalten einen angleichungsdynamischen Rententeil, ferner nichtangleichungsdynamische Rententeile in Form sich abschmelzender Auffüllbeträge, Renten- oder Übergangszuschläge (vgl. HK-FamR/Götsche, 1. Aufl. 2008, §
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