19.4 Anrechte mit abschmelzender Leistung

Autor: Götsche

Anrechten kann eine negative (degressive) Entwicklung innewohnen19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Aus Gründen des Bestandsschutzes können bestimmte Bestandteile auf nachfolgende Anpassungen der Versorgung angerechnet werden und daher abschmelzend sein. Dies betrifft vor allem Versorgungen aufgrund der Fortgeltung des Rechts der DDR. Bestandsrenten, Vergleichsrenten, Ausgleichsrenten sowie gleichgestellte Versorgungen enthalten einen angleichungsdynamischen Rententeil, ferner nichtangleichungsdynamische Rententeile in Form sich abschmelzender Auffüllbeträge, Renten- oder Übergangszuschläge (vgl. HK-FamR/Götsche, 1. Aufl. 2008, § 3 VAÜG Rdnr. 3). Abzuschmelzende Bestandteile enthalten Beamtenversorgungen z.B. bei den sogenannten Abflachungsbeträgen (BGH, FamRZ 2007, 995; BGH, FamRZ 2004, 259, 261; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 302, 304; OLG Hamm, FamRZ 2008, 898) oder bei dem Ausgleichsbetrag für Doppelversorgungsbeamte (BGH, FamRZ 1984, 565, 568). Bei aus wechselseitig jeweils zu Unrecht anerkannten rentenrechtlich bedeutsamen Tatbeständen herrührenden Ansprüchen handelt es sich um nach dem Renteneintritt ggf. abzuschmelzende Leistungen i.S.d. Norm (OLG Brandenburg v. 04.03.2016 - 9 UF 184/13, FamRZ 2016, 1773).

Rechtsfolgen