19.2 Bedeutung der Ausgleichsreife; Fallgruppen

Autor: Götsche

Anrechte, die noch nicht ausgleichsreif gem. § 19 Abs. 2 VersAusglG sind, sind zwar im VA auszugleichen. Ein nicht ausgleichsreifes Anrecht unterfällt jedoch nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung nach den §§ 9 ff. VersAusglG durch interne oder externe Teilung. Möglich bleiben Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§ 19 Abs. 4 i.V.m. §§ 20 ff. VersAusglG). Der Verweis in den schuldrechtlichen Ausgleich beruht darauf, dass die Realisierung dieser Anrechte noch unsicher ist; in den VA sollen keine Anrechte einbezogen werden, die sich später möglicherweise nicht verwirklichen (OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 981). Dies gilt zwingend, eines Antrags bedarf es nicht.

Der Zeitpunkt für die Bestimmung der Ausgleichsreife ist gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG der Erlass der VA-Entscheidung (OLG Koblenz v. 11.05.2015 - 11 UF 45/15, FamRZ 2015, 1504). Es kommt also auf den Zustand des Anrechts in der letzten mündlichen Verhandlung im Erstentscheidungsverfahren des Amtsgerichts/Oberlandesgerichts bzw. auf den Entscheidungszeitpunkt des BGH an.

Veränderungen nach diesem Zeitpunkt können im Wertausgleich bei der Scheidung nicht - auch nicht im Änderungsverfahren nach §§ 225 f. FamFG - berücksichtigt werden. Worauf die Veränderung, die den Eintritt der Ausgleichsreife bewirkt, beruht, ist unerheblich (BGH, FamRZ 1986, 976).

Kein unmittelbarer Einfluss auf sonstige (ausgleichsreife) Anrechte