19.8 Gerichtliches Verfahren

Autor: Götsche

Beachtung von Amts wegen

Sämtliche Rechtsfolgen des § 19 VersAusglG sind von Amts wegen zu beachten (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.06.2012 - 18 UF 293/10, FamRZ 2013, 41), es bedarf keines Antrags eines Ehegatten.

Praxishinweis

Gleichwohl kann eine Anregung ratsam sein, schon um das Gericht auf das Vorliegen mangelnder Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 VersAusglG oder die Unbilligkeitsregelung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG aufmerksam zu machen. Gerade zum Vorliegen von Billigkeitsgründen nach § 19 Abs. 3 VersAusglG obliegt Vortrag in erster Linie dem betroffenen Ehegatten (OLG Köln v. 17.05.2011 - 27 UF 54/11).

Prüfungs- und Aufklärungspflichten des Gerichts

Das Familiengericht muss die Ausgleichsreife der Anrechte stets prüfen. Fehlt die Ausgleichsreife, muss geprüft werden, ob diese nicht ggf. zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erreicht ist.