20.2 Gesetzliche Regelung und Bedeutung von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung

Autor: Götsche

Die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (= der schuldrechtliche VA) sind in §§ 20 - 26 VersAusglG geregelt.

Der Wertausgleich bei der Scheidung der §§ 9 ff. VersAusglG ist vom öffentlichen Interesse an der Durchführung gekennzeichnet. Die Ehegatten sollen bei der Scheidung gleichmäßig für Alter/Invalidität versorgt werden. Deshalb werden die Versorgungsträger beim Wertausgleich bei der Scheidung im Sinne eines Drei- oder sogar Vierpersonenverhältnisses (interner Ausgleich: 2 Ehegatten + 1 Versorgungsträger; externer Ausgleich: 2 Ehegatten + 2 Versorgungsträger) zwingend einbezogen. Insbesondere erhält der Ausgleichsberechtigte eigene Ansprüche gegen einen Versorgungsträger, entweder demjenigen des Ausgleichspflichtigen (bei der internen Teilung) oder dem sogenannten Zielversorgungsträger (bei der externen Teilung).

Anders der Wertausgleich nach der Scheidung. Er vollzieht sich primär im Zweipersonenverhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Ausgleichspflichtigen. Der Wertausgleich nach der Scheidung begründet i.d.R. allein einen , nicht aber gegen den Versorgungsträger selbst. Der Ausgleichsberechtigte wird lediglich an künftigen Einnahmen des Ausgleichsverpflichteten beteiligt (BFH, NJW-RR 2004, ). Nur bei und bestehendem Hinterbliebenenschutz ist der Anspruch gegen den Versorgungsträger oder die Witwe bzw. den Witwer des/der Verstorbenen gerichtet (§§ f. ).