20.4 Ausgleichsanspruch und -formen von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung

Autor: Götsche

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verschaffen dem Ausgleichsberechtigten primär einen gegen den Ausgleichspflichtigen gerichteten Zahlungsanspruch20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VersAusglG). Daran orientieren sich die Ausgleichsformen des Wertausgleichs nach der Scheidung:

Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsrente (§§ 20 f. VersAusglG);

Anspruch auf Abfindung des Zahlungsanspruchs (§§ 23 f. VersAusglG);

Anspruch auf Teilhabe an Hinterbliebenenversorgung (§§ 25 f. VersAusglG).

Der Ausgleichsberechtigte wird an der dem Ausgleichspflichtigen gezahlten Rente beteiligt. Wird an den Ausgleichspflichtigen eine Kapitalzahlung geleistet, kann der Ausgleichsberechtigte daran gem. § 22 VersAusglG beteiligt werden.

Vollstreckung und Insolvenz