20.3 Anwendungsbereich der Ausgleichsansprüche nach der Scheidung

Autor: Götsche

Eingeschränkter Anwendungsbereich

Den Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung unterfallen alle auszugleichenden Anrechte, die nicht bereits mit der Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung ausgeglichen worden sind bzw. deren Ausgleich nicht (gem. den §§ 3 Abs. 3, 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2, 19 Abs. 3, 27 VersAusglG) ausgeschlossen wurde. Da nach der Neukonzeption des VersAusglG die meisten Versorgungen öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden können, verbleibt nur noch ein eingeschränkter Anwendungsbereich.

Keine Anwendung auf fehlerhafte VA-Verfahren