Autor: Götsche |
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verschaffen dem Ausgleichsberechtigten primär einen gegen den Ausgleichspflichtigen gerichteten Zahlungsanspruch (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VersAusglG). Daran orientieren sich die Ausgleichsformen des Wertausgleichs nach der Scheidung:
Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsrente (§§ 20 f. VersAusglG); |
Anspruch auf Abfindung des Zahlungsanspruchs (§§ 23 f. VersAusglG); |
Anspruch auf Teilhabe an Hinterbliebenenversorgung (§§ 25 f. VersAusglG). |
Der Ausgleichsberechtigte wird an der dem Ausgleichspflichtigen gezahlten Rente beteiligt. Wird an den Ausgleichspflichtigen eine Kapitalzahlung geleistet, kann der Ausgleichsberechtigte daran gem. § 22 VersAusglG beteiligt werden.
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