20.6 Übergangsrecht bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung

Autor: Götsche

Teilausgleich schuldrechtlicher Anrechte

Ist es auf der Grundlage des vor dem 01.09.2009 geltenden Rechts zu einem teilweisen Ausgleich von Anrechten im öffentlich-rechtlichen VA gekommen, ist im schuldrechtlichen VA allein der noch nicht ausgeglichene Teil zu berücksichtigen. Wegen der regelmäßig erfolgten Umwertung dieser teilausgeglichenen Anrechte kann der bereits ausgeglichene Teil nicht einfach von dem gesamten Ausgleichswert abgezogen werden. Die Rechenweise folgt aus § 53 VersAusglG.

Anwendungsbereich des § 53 VersAusglG

Ein Teilausgleich ist in folgenden Fallgestaltungen des alten Rechts denkbar:

wegen der Höchstbetragsregelung des § 1587b Abs. 5 BGB a.F. i.V.m. § 76 SGB VI (OLG Hamm v. 22.04.2013 - 10 UF 159/12, FamRZ 2013, 1895; OLG Bremen, FamRZ 2012, 1723);