28.6.6 Sonstige Fälle der Unbilligkeit

Autoren: Götsche/Kretzschmar

In Einzelfällen können besondere Umstände unabhängig von rein wirtschaftlichen Kriterien oder schuldhaftem Verhalten grobe Unbilligkeit begründen.

Gemeinsame Kinder - Erziehungszeiten

Beruht die unterschiedliche Höhe der beiderseits erworbenen Versorgungsanrechte im Wesentlichen auf erworbenen Kindererziehungszeiten, rechtfertigt dies allein noch nicht den Ausschluss des VA (BGH, FamRZ 2007, 1966; OLG Köln, FamRZ 2012, 1147; OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 311; OLG Celle, FamRZ 2010, 471; OLG Celle, FamRZ 2008, 997, 998; OLG Oldenburg, FamRZ 2008, 1866; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 738). Die Benachteiligung des betreuenden Elternteils wird gewöhnlich durch den ihm zustehenden Unterhaltsanspruch i.V.m. Altersvorsorgeunterhalt gem. §  1570 BGB ausgeglichen. Selbst wenn dies an der unterhaltsrechtlichen Leistungsunfähigkeit des anderen Ehegatten scheitert, wird dadurch der VA nicht grob unbillig; denn in diesem Fall ist auch der leistungsunfähige Ehegatte nicht in der Lage, in nennenswertem Umfang für sich selbst Versorgungsanwartschaften aufzubauen (OLG Bamberg, FamRZ 2000, 892; OLG Saarbrücken, FamRZ 2008, 1189 = jurisPR-FamR 16/2007, Anm. 6 - Friederici; a.A. OLG Stuttgart, FamRZ 2000, 894).