Autor: Götsche |
Besteht Formzwang, bedarf die Vereinbarung der notariellen Beurkundung (§ 7 Abs. 1 VersAusglG). Die Formvorschriften des BeurkG sind zu beachten. Für Eheverträge gelten nach § 7 Abs. 3 VersAusglG verschärfte Anforderungen. Stellvertretung bleibt in jedem Fall zulässig (siehe Teil 29.4).
Die notarielle Beurkundung kann durch die Aufnahme in ein gerichtliches Protokoll ersetzt werden (§ 7 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 127a BGB). Die Protokollierungsvorschriften der §§ 159 ff. ZPO müssen eingehalten werden (OLG Schleswig, FamRZ 2012, 132). Hat die Vereinbarung über den VA nicht den Charakter eines Vergleichs, erfüllt sie bei Aufnahme in ein gerichtliches Protokoll ebenfalls das Formerfordernis. Eine gerichtlich protokollierte Vereinbarung vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich als besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzung nach § 7 Abs. 2 VersAusglG erfordert ein nochmaliges Vorlesen, eine Genehmigung und einen entsprechenden Protokollvermerk hierüber (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.05.2020 - 13 UF 214/19, FamRZ 2020,
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