30.3 Anforderungen an die Form der Vereinbarung

Autor: Götsche

Besteht Formzwang, bedarf die Vereinbarung der notariellen Beurkundung7 Abs. 1 VersAusglG). Die Formvorschriften des BeurkG sind zu beachten. Für Eheverträge gelten nach § 7 Abs. 3 VersAusglG verschärfte Anforderungen. Stellvertretung bleibt in jedem Fall zulässig (siehe Teil 29.4).

Vergleiche und gerichtliche Protokollierung

Die notarielle Beurkundung kann durch die Aufnahme in ein gerichtliches Protokoll ersetzt werden (§ 7 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 127a BGB). Die Protokollierungsvorschriften der §§ 159 ff. ZPO müssen eingehalten werden (OLG Schleswig, FamRZ 2012, 132). Hat die Vereinbarung über den VA nicht den Charakter eines Vergleichs, erfüllt sie bei Aufnahme in ein gerichtliches Protokoll ebenfalls das Formerfordernis. Eine gerichtlich protokollierte Vereinbarung vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich als besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzung nach § 7 Abs. 2 VersAusglG erfordert ein nochmaliges Vorlesen, eine Genehmigung und einen entsprechenden Protokollvermerk hierüber (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.05.2020 - 13 UF 214/19, FamRZ 2020, 1669). Bei einem Vergleichsabschluss über den VA i.S.d. § 779 BGB ist § 127a BGB unmittelbar anzuwenden.