30.2 Voraussetzungen des Formzwangs

Autor: Götsche

Grundlage

§ 7 VersAusglG greift ein, wenn die Vereinbarung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den VA, d.h. den Wertausgleich bei der Scheidung gem. den §§ 9 ff. VersAusglG, getroffen wird. Wird der VA abgetrennt und die Ehe geschieden, besteht auch nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung das Formerfordernis fort.

Vereinbarungen vor dem 01.09.2009

Die Anforderungen des § 7 VersAusglG gelten seit dem 01.09.2009 auch für Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten des VersAusglG am 01.09.2009 geschlossen worden sind (OLG Koblenz, FamRZ 2012, 130).