32.2 Inhaltliche Voraussetzungen

Autor: Götsche

Vereinbarungen über den VA müssen folgende inhaltliche Voraussetzungen einhalten:

Eine Vereinbarung zu Lasten der Versorgungsträger ist unzulässig (§ 8 Abs. 2 VersAusglG);

die Vereinbarung muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten (§ 8 Abs. 1 VersAusglG).

Verhältnis von § 8 Abs. 1 zu Abs. 2 VersAusglG

Vereinbarungen nach § 8 Abs. 2 VersAusglG, mit denen unter Zustimmung des Versorgungsträgers Anrechte übertragen oder begründet werden, unterliegen gleichwohl der Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG (BT-Drucks. 16/10144, S. 53).

Letzte redaktionelle Änderung: 21.06.2017